Unsere AGBs

§1 Präambel

1.1  Brownian Motion ist eine international tätige Gesellschaft im Bereich Personalvermittlung und -beratung von Fach- und Führungskräften (Kandidaten) an Unternehmen (Auftraggeber/Kunde). Dabei sucht und präsentiert Brownian Motion dem Auftraggeber Kandidaten auf Grundlage dieser Vereinbarung. Die Suchaufträge werden in Textform (z.B. E-Mail) oder in sonstig vereinbarter Weise (z.B. telefonisch, Postweg, etc.) ausgelöst.

 

 §2 Vertragsgegenstand

2.1  Nach einer ausführlichen Bedarfsanalyse und der Durchführung eines detaillierten Briefings mit einer fachkundigen Stelle des Auftraggebers, stellt Brownian Motion die notwendigen Ressourcen und das Budget zur Verfügung, um die Suche nach passenden Kandidaten zu beginnen. In diesem Zusammenhang übernimmt Brownian Motion die Kandidatensuche, die Sichtung und Vorauswahl von Bewerbungsunterlagen, Qualifikationsgespräche mit potenziellen Bewerbern, die Koordination von Vorstellungsterminen, gegebenenfalls die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und die Unterstützung bei Vertragsverhandlungen.

2.2  Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen, die einem Kandidaten in Verbindung mit dem Bewerbungsprozess beim Auftraggeber entstehen können, trägt Brownian Motion nicht.

2.3  Die von Brownian Motion zu einem Kandidaten gemachten Angaben, beruhen auf den Auskünften und Informationen des Kandidaten. Es obliegt dem Auftraggeber, diese Informationen vor Abschluss eines Arbeitsvertrages selbst zu überprüfen.

2.4  Ein Kandidat gilt durch Brownian Motion empfohlen, sobald dessen Lebenslauf/CV und/oder Daten zur Person, wie bspw. der vollständige Name, Kontaktdaten, gehaltliche Vorstellungen oder berufliche Verfügbarkeit, an den Auftraggeber übermittelt werden. Die Art der Zustellung ist unabhängig von der Gültigkeit der Empfehlung.

 

§3 Verschwiegenheitspflicht

3.1  Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vermittlungstätigkeit erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.

3.2  Personenbezogene Daten, die dem Auftraggeber im Rahmen der Dienstleistung von Brownian Motion zur Verfügung gestellt werden, sind streng vertraulich und nach geltendem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) zu behandeln. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass diese Daten – insbesondere gegen unbefugten Zugriff – gesichert sind und die Weitergabe an Dritte ausschließlich in Absprache und mit Zustimmung der Brownian Motion erfolgt.

3.3  Brownian Motion verpflichtet sich dazu, alle von Kundenseite erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Hiervon ausgenommen sind jene Informationen, welche die betreuten Vakanzen betreffen und deren Weitergabe im Rahmen der Qualifizierung von Kandidaten als erforderlich erachtet werden dürfen. Die Weitergabe an sonstige Dritte erfolgt nicht.

 

§4Informationspflichten

4.1  Der Auftraggeber stellt Brownian Motion sämtliche – zum Zwecke der Personalbeschaffung benötigten Unterlagen – zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere eine Stellenbeschreibung und ein detailliertes Anforderungsprofil.

4.2  Hatte sich ein Kandidat zum Zeitpunkt der Empfehlung durch Brownian Motion bereits unabhängig von der Tätigkeit der Brownian Motion selbst beim Auftraggeber beworben, oder ist der Kandidat zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Vorstellung einer anderen Personalberatung/Agentur bereits bekannt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dies Brownian Motion zu belegen. Die Mitteilung an Brownian Motion muss unverzüglich (innerhalb von 1 Woche), in jedem Fall jedoch vor der Durchführung eines Vorstellungsgespräches/Interviews mit dem Kandidaten und bevor der Auftraggeber Brownian Motion auffordert, weitere Leistungen bezüglich dieses Kandidaten zu erbringen, erfolgen. 

4.3  Nachdem Brownian Motion dem Kunden ein oder mehrere Profile übermittelt hat, ist der Kunde dazu verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen (10 Arbeitstage) ab Zugang ein Feedback zu den Kandidaten – gleich ob positiv oder negativ – zu geben. Sollte seitens des Auftraggebers bei Erhalt der Profile bereits bekannt sein, dass der zeitliche Rahmen für ein Feedback nicht eingehalten werden kann, ist Brownian Motion unverzüglich über etwaige Verzögerungen in Kenntnis zu setzen.

4.4  Der Auftraggeber ist verpflichtet, Brownian Motion unverzüglich nach Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit einem empfohlenen Kandidaten, den erfolgreichen Vertragsschluss und alle Informationen, die für die Provisionsberechnung relevant sind (Jahresgehalt, Anteil Fixgehalt, Bonuskomponenten, geldwerte Vorteile), schriftlich mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, erhöht sich die vereinbarte Gesamtprovision um 10%-Punkte.

 

 §5Provisionsanspruch und -höhe

5.1  Für die Vermittlung eines Kandidaten zum Auftraggeber oder einer zu dessen Unternehmensverbund gehörenden Organisation – binnen einer Frist von 12 Monaten ab Kandidatenvorstellung-, hat Brownian Motion Anspruch auf eine Provision in Höhe von 35% der zwischen Unternehmen und Kandidat vereinbarten Bruttojahresvergütung, zzgl. aller Strafzahlungen aus § 4.4, in jedem Fall jedoch auf eine Mindestgebühr in Höhe von 13.500,00 €. Die Bruttojahresvergütung umfasst alle Zahlungen einschließlich Provisionen, Bonuskomponenten und geldwerter Vorteile, die der Kandidat innerhalb eines Jahres vom Auftraggeber erhalten kann.

5.2  Die Fälligkeit der Vermittlungsprovisionszahlungen entsteht, sobald zwischen dem Unternehmen und einem durch Brownian Motion empfohlenen Kandidaten ein Arbeits- oder Dienstvertrag geschlossen wird.

5.3  Der Anspruch auf Provisionszahlung erlischt ausnahmsweise, wenn zwischen dem Unternehmen und dem Kandidaten, zum Zeitpunkt der Vorstellung durch Brownian Motion, bereits Kontakt zum Zwecke der Personalrekrutierung bzw. Bewerbung bestanden hat und dies durch das Unternehmen unverzüglich mitgeteilt wurde und im Folgenden auf weitere Leistungen seitens Brownian Motion, in Zusammenhang mit dem betreffenden Kandidaten, verzichtet wurde.

5.4  Der Anspruch auf Provisionszahlung erlischt nicht, wenn zwischen dem Unternehmen und dem Kandidaten, zum Zeitpunkt der Vorstellung durch Brownian Motion, zwar bereits Kontakt zum Zwecke der Personalrekrutierung bzw. Bewerbung bestanden hat, der Abschluss eines Arbeitsvertrages jedoch ohne die Leistung von Brownian Motion, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zustande gekommen wäre.

5.5  Erhält ein Kandidat keine Festanstellung, sondern einen Freelancer-/Interims-/Beratervertrag, aus welchem sich keine Jahresvergütung ergibt, so wird die Provision an der zu erwartenden Jahresvergütung gemäß § 5.1 berechnet.

5.6  Alle Provisionen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.7  Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Brownian Motion beendet wird/wurde.

5.8  Die Gewährleistung eines Dienstfahrzeuges ist dem Gehalt pauschal mit € 10.000.- zuzurechnen.

 

§6Rechnungsstellung

6.1  Die Rechnungsstellung erfolgt nach Vermittlung, das heißt nach beidseitiger Unterzeichnung eines Arbeits- oder Dienstvertrages durch das Unternehmen und den Kandidaten.

6.2  Rechnungen sind binnen 2 Wochen nach Zugang zu begleichen.

 

§7 Nachbesetzung

7.1  Sollte der vermittelte Kandidat das Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht antreten oder innerhalb von 3 Monaten nach Anstellungsbeginn kündigen, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einmalige kostenfreie Nachbesetzung, es sei denn, der Kandidat kündigt aufgrund einer Veränderung seiner Tätigkeitsbereiche, die bei Arbeitsvertragsunterzeichnung nicht Vertragsgegenstand war. Bei der nachzubesetzenden Stelle handelt es sich um das ursprünglich beauftragte Positionsprofil.

7.2  Der Anspruch auf Nachbesetzung erlischt nicht, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Auftraggeber innerhalb von 3 Monaten nach Anstellungsbeginn erfolgt und die Gründe für die Kündigung gemäß deutschem Kündigungsschutzgesetz, denen einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung entsprechen.

7.3  Unter Voraussetzung des Eintretens gemäß § 7.1 und § 7.2, erlischt der Anspruch auf Nachbesetzung im jeweiligen Fall mit einem Ablauf von 12 Monaten zu dem Tag, an dem die Kündigung durch die kündigende Partei ausgestellt wurde.

7.4  Brownian Motion ist zur kostenfreien Nachbesetzung nicht verpflichtet, solange der Provisionsanspruch nicht beglichen wurde.

7.5  Differenzbeträge, die durch eine Nachbesetzung gemäß § 5.1 zu Stande kommen, werden vom Auftraggeber oder der Brownian Motion beglichen.

 

§8 Vertragsbeginn /-ende

8.1  Das Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgt unmittelbar mit dessen Unterzeichnung durch die Parteien oder Empfehlung/Vorstellung eines Kandidaten durch Brownian Motion an den Kunden.

8.2  Die Kündigung des Vertragsverhältnisses kann jederzeit von beiden Parteien vorgenommen werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

8.3  Vertragsveränderungen bedürfen der Schriftform und Gegenzeichnung beider Parteien.

 

§9 Schlussbestimmungen

9.1  Dieser Vertrag gibt die vollständige Vereinbarung der Vertragsparteien zur erfolgsbasierten Zusammenarbeit wieder und ersetzt diesbezüglich alle bisherigen Rahmen- und Einzelverträge. Bestehende Rahmen- und Einzelverträge für Direktsuchmandate oder Exklusivitätsvereinbarungen, bleiben davon unberührt. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

9.2  Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand Frankfurt am Main, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

9.3  Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.